Klagen gegen Rundfunkbeitrag: Es geht ums Geld

In Karlsruhe wird über den Rundfunkbeitrag verhandelt. Die Richter haben vier Kläger aus einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden ausgewählt.

Das Skelett eines Fernsehers

In jedem Heim ein Fernseher? So träumen sich die Öffentlich-Rechtlichen die Realität zurecht Foto: Unsplash/ Tina Rataj-Berard

KARLSRUHE taz | Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht es um die Existenz. Wenn der Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro pro Haushalt entfällt, muss über die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio ganz neu entschieden werden. 2013 wurde der neue Rundfunkbeitrag eingeführt, der sich an der Wohnung festmacht und nicht mehr am Besitz eines Empfangsgeräts. An diesem Mittwoch und Donnerstag verhandelt darüber das Bundesverfassungsgericht.

Aus einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden haben die Richter vier Kläger ausgewählt: einen Informatiker aus NRW, einen Jazzmusiker aus Baden-Württemberg, einen Softwareberater aus Frankfurt sowie die Mietwagenfirma Sixt.

Interessant war zunächst, dass kein Kläger den öffentlich-rechtlichen Rundfunk generell infrage stellte. Keiner argumentierte, dass er zu teuer oder zu einseitig sei; Argumente, die bei politischen Initiativen gegen den Rundfunkbeitrag durchaus eine zentrale Rolle spielen.

ZDF-Intendant Thomas Bellut verteidigte den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dennoch ganz grundsätzlich: „Während die Echokammern des Internets zur Unversöhnlichkeit der Gesellschaft beitragen, stehen wir für gesellschaftlichen Dialog und Zusammenhalt.“ Der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm (Bayerischer Rundfunk) betonte die große Akzeptanz: „Wöchentlich nutzen 94 Prozent der Bürger ein Fernseh- oder Hörfunk­angebot der ARD.“ Die Tagesschau werde täglich von rund 10 Mil­lionen Menschen angesehen.

Kritiker sehen Beitrag als „Demokratieabgabe“

Im Kern geht es in Karlsruhe um Finanzfragen. Der Rundfunkbeitrag wurde 2013 in Reaktion auf die Digitalisierung eingeführt. Es drohten gewaltige Einnahmeausfälle, weil immer mehr Menschen die Fernseh- und Radiosender via Internet nutzten, was aber nur schwer nachzuweisen war. Deshalb sollte der Rundfunkbeitrag ab nun an der Wohnung festgemacht werden. Die Nutzung einer Wohnung sei schließlich leichter zu belegen als die Existenz eines Smartphones oder Laptops.

Die Kläger kritisierten in Karlsruhe, dass mit diesem Systemwechsel die ganze Bevölkerung erfasst werde und es keine Gegenleistung mehr gebe. „Mit einer Wohnung kann ich weder Radio hören noch fernsehen“, sagte der Anwalt Thorsten Bölck. Der Rundfunkbeitrag sei zu einer Art „Demokratieabgabe“ geworden. Die Kosten der Demokratie müssten allerdings aus dem allgemeinen Steuertopf bezahlt werden. Jedenfalls hätten die Länder keine Kompetenz, eine allgemeine Demokratiesteuer einzuführen. Der Staatsvertrag über den Rundfunkbeitrag sei deshalb nichtig.

Kein Kläger stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk generell infrage

Für die ARD hielt Rechtsprofessor Hanno Kube dagegen, dass es durchaus eine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag gebe: die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Bei einem „Beitrag“ komme es – anders als bei einer Gebühr – nicht auf die tatsächliche Nutzung an, es genüge die Möglichkeit dazu. „So gesehen war auch die alte ‚Rundfunkgebühr‘ schon ein ‚Rundfunkbeitrag‘ “, ergänzte Rechtsprofessor Dieter Dörr für die Bundesländer, „denn auch bisher kam es nicht darauf an, ob mit dem Fernseher wirklich ARD oder ZDF geschaut wurde.“ Überhaupt habe sich mit Einführung des Rundfunkbeitrags fast gar nichts geändert. „Schließlich gibt es in mehr als 99 Prozent aller Wohnungen mindestens ein Empfangsgerät“, so Dörr. „Wir ersparen den Bürgern nur Grundrechtseingriffe beim Nachweis.“

Der Senatsvorsitzende Ferdinand Kirchhof deutete an, dass der Rundfunkbeitrag an diesem Punkt wohl nicht scheitern wird. Es handle sich hier um eine „Grauzone“. „Wenn sowohl eine Steuer als auch ein Beitrag möglich wäre, darf der Gesetzgeber dann nicht wählen?“, fragte er rhetorisch.

Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes?

Erfolg könnten eher vier Einwände gegen die konkrete Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags haben. So kritisierte der Softwareberater Bernhard ­Wiet­schorke, dass er als Alleinlebender genauso viel Rundfunkbeitrag zahlen müsse wie eine Familie oder eine Wohngemeinschaft. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Er sei sogar doppelt diskriminiert. Denn neben seiner Wohnung in Frankfurt habe er noch eine Zweitwohnung in Stuttgart, für die er einen weiteren Rundfunkbeitag zahlen müsse. „Dabei kann ich zeitgleich nur einmal Radio hören, hier oder dort“, so Wietschorke.

Zudem monierten die Vertreter der Firma Sixt, dass sie für ihre Mietwagen Rundfunkbeiträge zahlen müssen, während Privat-Pkws freigestellt sind. Es sei auch nicht gerechtfertigt, für die „Betriebsstätten“ von Unternehmen Rundfunkbeitrag zu verlangen. Schließlich hätten sowohl Kunden als auch Beschäftigte schon privat ihren Beitrag bezahlt.

Die Rundfunkvertreter verwiesen auf die Möglichkeit der „Typisierung“. Es vereinfache den Rundfunkbeitrag, wenn strikt auf die Wohnung statt auf die Bewohner abgestellt werde. Unternehmer hätten beim Rundfunkempfang in ihren Betriebsstätten und Fahrzeugen außerdem einen eigenen Vorteil, jenseits von Kunden und Beschäftigten. „Das Auto ist sogar der ideale Ort zum Radiohören“, sagte Dieter Dörr, „ein Mietauto ohne Radio wäre nicht sehr attraktiv.“

Das Urteil wird in einigen Monaten verkündet.

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