Neuregelung für Elektroschrott: Retour auf dem Postweg

Onlinehändler müssen nun alte Geräte annehmen, auch wenn die Kunden keine neuen kaufen. Umstritten ist aber noch, wer dazu verpflichtet ist.

Auf einer Handfläche liegen kleine bunte Teilchen, eine andere Hand zeigt darauf

Und so sieht der Elektroschrott am Ende aus, wenn er korrekt abgeliefert wurde Foto: dpa

BERLIN taz | Schuhe können zu groß sein, Teller nicht so schick wie auf dem Foto. Aber eine SSD-Festplatte bleibt eine SSD-Festplatte. Kein Wunder, dass Produkte aus dem Bereich Technik und Elektronik besonders häufig online gekauft werden. Im Jahr 2014 – das sind die aktuellsten Zahlen des Handelsverbands Deutschland – kauften die Kunden knapp ein Drittel aus diesem Segment online, gemessen an den Ausgaben.

Bislang war das in der Regel ein Einweggeschäft. Bestenfalls kaufte man den Haartrockner online – und gab ihn im Laden zurück, wenn er Schrott war.

Die letzte Stufe des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die am Sonntag in Kraft tritt, soll das ändern: Onlinehändler müssen dann Elektro- und Elektronikgeräte zurücknehmen, deren Kantenlänge unter 25 Zentimetern liegt, auch, wenn die Kunden nicht gleichzeitig bei ihnen einkaufen.

Dafür muss der Händler entweder eine Abgabestelle „in zumutbarer Entfernung“ nennen – genauer hat es der Gesetzgeber nicht formuliert. Oder er kann alte Geräte per Versand entgegennehmen. Dann muss der Kunde das Gerät zur Post bringen, das Porto zahlt der Händler.

Sebastian Schulz vom Bundesverband E-Commerce (bevh) geht davon aus, dass die meisten Händler diese Optionen wählen werden. Andernfalls müssten sie mit dem stationären Handel kooperieren, um bundesweit ein ausreichend dichtes Netz an Sammelstellen aufzubauen.

Uneinigkeit über die Geltung

Amazon etwa hat sich für die Rücknahme per Post entschieden und erklärt das Annahmeprocedere auf der Webseite – anders als viele andere Händler, die die neue Regelung anscheinend frühstens mit dem Inkrafttreten umsetzen werden. Wer sich über die Rückgabebedingungen informieren will, sollte dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fündig werden.

Umstritten ist aber, welche Onlinehändler zur Annahme verpflichtet sind. Im Gesetz ist von einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern die Rede. Bei einem Ladengeschäft ist das verhältnismäßig eindeutig, hier zählt die Grundfläche.

Aber was zählt bei einem Onlinehändler, der die Waren in seinem Lager fast beliebig hoch stapeln kann? Die Regelfläche, meint das Umweltbundesamt. Die Grundfläche, meint Schulz. Letzteres würde deutlich weniger Händler zur Annahme verpflichten.

Vom Porto über den Weitertransport bis hin zur Abgabe der eingesandten Geräte fallen Kosten an, die die Händler lieber vermeiden würden. „Wir haben uns nie um diese Rücknahmeregelung gerissen“, sagt Schulz. „Ziel des Gesetzes ist es, die Wege für die Verbraucher zu verkürzen“, erklärt Kristine Sperlich, Expertin für Elektroaltgeräte beim Umweltbundesamt. Statt den langen Weg zum Wertstoffhof zu nehmen, der möglicherweise noch am Stadtrand liegt, können die Kunden alte Geräte einfach in der Innenstadt abgeben.

Entscheidend dafür, wie viel mehr alte Geräte nun gesammelt werden, ist für Sperlich, ob der Handel seine Informa­tions­pflichten ernst nimmt und die Verbraucher für die Rückgabe sensibilisiert.

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